Als Unternehmer insbesondere, wenn man Angestellte hat, also als Arbeitgeber auftritt, hat man jede Mengen Rechte und Pflichten zu beachten, welche aus den unterschiedlichsten Gesetzgebungen, Verordnungen, Normen, Richtlinien und anderen Vorschriften stammen. Eine davon ist die DGUV Vorschrift 3, welche sich auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel bezieht.
Systematische Einordnung der DGUV V3
Arbeitsschutzgesetz
Über allem was ein Arbeitgeber auch in Bezug auf das Prüfen von elektrischen Geräten zu beachten hat, steht das Gesetz. In diesem Fall das Arbeitsschutzgesetz. Prinzipiell steht dort zum Beispiel im §3, dass der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten zu wahren. Weiter im §5 heißt es, dass durch regelmäßige Beurteilungen die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln sind.
Gesetze sind verbindlich, aber meistens sehr allgemein gehalten. Deswegen werden diese gern von Verordnungen untersetzt.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSiV)
In diesem Fall ist es die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSiV), die dem Arbeitgeber sehr viel Verantwortung und auch damit einhergehende Haftungen auferlegt. Diese regelt im Sinne des Arbeitsschutzes der Beschäftigten die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie deren Benutzung durch die Arbeitnehmer. Darüber hinaus beschäftigt die BetrSiV sich auch mit „Überwachungspflichtigen Anlagen“. Was im Gesetz noch allgemein Klang, heißt hier jetzt konkret im §3 „Gefährdungsbeurteilung“ und im §14 tauchen die „Prüfungen von Arbeitsmitteln“ wieder auf. Ein konkreter Bezug auf elektrische Geräte und Betriebsmittel wird hier nicht genommen, aber diese fallen natürlich unter die Kategorie Arbeitsmittel.
Normen und Richtlinien
Dem allen unterlagert sind die Normen, zum Beispiel DIN- und EN-Normen, welche der Arbeitgeber für den jeweiligen Anwendungsfall berücksichtigen muss. Diese werden zwar von Vereinen und/oder Verbänden ausgegeben, repräsentieren aber quasi den „Stand der Technik“ und dieser Wortlaut macht den Zirkelschluss zu vorgenannter BetrSiV und Arbeitsschutzgesetz. Sollte es einmal zu einem Streitfall vor Gericht kommen, benötigt man eine gute Begründung, warum man bestimmte Normen nicht eingehalten hat.
Normen werden dann oft noch weiter konkretisiert oder auf den praktischen Anwendungsfall bezogen in Form von Richtlinien, z.B. den VDI- oder NAMUR-Richtlinien.
Berufsgenossenschaft
Für den Arbeitgeber besteht darüber hinaus die gesetzliche Pflicht eine Unfallversicherung für seine Mitarbeiter abzuschließen. Dies ist diesmal im 7.Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) festgeschrieben. Diese Unfallversicherung üben in Deutschland die Berufsgenossenschaften aus. Und wir ahnen es schon! Diese Genossenschaften geben nochmal eigene Vorschriften heraus, unter anderem die DGUV 3, ehemals BGV A3. Das DGUV steht in diesem Fall für „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“. Und man kann es ahnen, auch deren Unfallverhütungsvorschriften sollte man einhalten. Einerseits um die Versicherungsprämien gering zu halten und anderseits, um im Versicherungsfall nicht den Versicherungsanspruch zu verlieren bis hin, dass sich SGB VII und DGUV V3 aufeinander gegenseitig beziehen und die Nicheinhaltung bestimmter Paragraphen eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3
Die DGUV V3 ist für alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel anzuwenden oder bei Arbeiten in der Nähe solcher Anlagen und Betriebsmittel. Neben der Errichtung, Instanthaltung macht die DGUV V3 im §5 auch Angaben zum Prüfen von elektrischen Betriebsmitteln sowie zu den Befähigungen, die eine Person, welche solche Prüfungen durchführt, haben muss. Stichwort: Elektrofachkraft.
Elektrische Prüfungen nach DGUV V3
Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen müssen immer dann durchgeführt werden:
- wenn, eine elektrische Anlage zum ersten Mal in Betrieb genommen wird
- wenn, eine elektrische Anlage verändert wurde und wieder neu in Betrieb genommen wird
- wenn, eine elektrische Anlage eine bestimmte Zeit in Betrieb war (Wiederholungsprüfung nach bestimmten Zeitintervallen)
Auf die DGUV V3 Prüfung vor Erst-Inbetriebsetzung kann der Arbeitgeber verzichten, wenn er vom Errichter oder Hersteller der elektrischen Anlage eine Bestätigung erhält, dass dieser alle Prüfungen gemäß der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3 vorgenommen hat. Dies erfolgt meistens in Form einer sogenannten Errichterbescheinigung oder Fachunternehmererklärung. Wobei diese noch weitere Normen, Richtlinien und Vorschriften, z.B. des VdS, umfassen kann.
Konkrete Angaben in welchen Zeitabständen für welche Anlagen und Betriebsmittel, zum Beispiel ortsveränderliche oder ortsfeste elektrische Geräte) sucht man in der DGUV V3 vergeblich. Hier werden keine konkreten Angaben gemacht, sondern nur gesagt, dass die Zeiten so zu bemessen sind, dass potenzielle Mängel rechtzeitig erkannt werden. Natürlich kommt es immer auf die entsprechenden Einsatzbedingungen an. Soll man für eine Kohlegrube dieselben Zeiträume vorgeben wie für ein sauberes Chemielabor? Ja und Nein! Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist es schwierig auf Basis solcher schwammigen Aussagen fundierte und möglichst gerichtsfeste, aber trotzdem noch ökonomische Entscheidungen zu treffen. Schließlich ist jede Prüfung mit Kosten verbunden.
Eine Hilfestellung bei den Prüffristen geben die TRBS 1201 (Technische Regeln Betriebssicherheit). Hier kann man sich an die dort angegebenen Prüffristen orientieren. Jedoch muss jeder Unternehmer die Prüffristen im Rahmen seiner Risikobeurteilung, wie sie in der BetrSiV gefordert ist, selbst festlegen.
Wer darf elektrische Anlagen prüfen?
Wie schon erwähnt, ist hier immer eine Elektrofachkraft gefragt. Und Elektrofachkraft ist man nicht einfach, weil man mal vor 5 Jahren einen Gesellenbrief als Energieelektroniker in der Anlagentechnik gemacht hat. Hierzu zählen einschlägige Berufserfahrungen sowie stetige Weiterbildungen in dem jeweiligen Fachgebiet der Elektrotechnik. Die Elektrotechnik ist ein sehr umfangreiches Gebiet. Wer sich mit der Hausinstallation auskennt, kennt sich dafür kaum in Niederspannungsschaltanlagen oder der Prüfung elektrischer Antiebe aus.
Als kleines oder mittelständisches Unternehmen beauftragt man am besten für die Wiederholungsprüfungen fachkundige und zugelassene Unternehmen deren Hauptaufgabengebiet die Prüfung bestimmter elektrischer Betriebsmittel ist. Diese sind darauf spezialisiert, kennen die aktuelle Normenlage und wissen auch um bestimmte Besonderheit bei der Prüfung spezieller elektronischer Geräte.