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Buchhaltung: Rechnung aus den USA (Drittland) ohne Mehrwertsteuer

Kauft man als deutsches Unternehmen in den USA ein, erhält man meistens eine Netto-Rechnung, in welcher keine Mehrwertsteuer (MwSt) dargestellt ist bzw. 0% VAT ausgewiesen sind. In vielen Fällen wird es sich um immaterielle Güter, wie Software-Produkte oder ähnliche Lizenzen handeln. Das gilt aber auch für Werkslieferungen.

Der hier beschriebene Fall gilt natürlich nicht nur für Rechnungen aus den USA, sondern auch für andere Rechnungen von Drittländern. Und Drittländer sind in diesem Fall alle Länder, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören.

Beispiel einer Software-Rechnung aus den USA

Umkehr der Steuerschuld – Reverse Charge

Hier stellt sich also als deutsches umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen die Frage, wie mit der Mehrwertsteuer und dem theoretisch möglichen Vorsteuerabzug umzugehen ist? Oder braucht man gar nichts machen, weil es sich sowieso aufhebt? Nein, das wäre zu einfach!

Während im inländischen Waren- und Dienstleistungsverkehr zwar die Mehrwertsteuer vom Kunden zu zahlen ist und vom umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer an das Finanzamt abgeführt wird, verhält es sich hier anders. Es kommt zur Umkehr der Steuerschuld, oft auch als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet. Das heißt, das Unternehmen, welches die Leistung/Ware empfängt bzw. einkauft muss die Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer selbständig in dem Land abführen in dem es ansässig ist. Dieser Verfahren kommt auch bei Geschäften innerhalb der EU zur Anwendung, zum Beispiel, wenn man mit Google Adsense Werbeeinnahmen erlöst.

Das heißt in der oben gezeigten Beispielrechnung aus den USA kommen noch einmal 19% MwSt. (Stand 2021) dazu. Das sind also 46,85EUR.

Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann man diese 19% (46,85EUR) aber gleichzeitig als Vorsteuerabzug geltend machen.

Kontierung in der Buchhaltung

Nun würde man meinen, das ist doch ein Nullsummenspiel und es würde reichen, wenn man nur den Netto-Betrag in der Buchhaltung aufnimmt. Weit gefehlt! Alles, Netto-Betrag, Mehrwert-/Umsatzsteuer und Vorsteuer müssen sauber und nachvollziehbar in den Büchern stehen.

Buchhaltungsvorschlag Reverse-Charge Drittland mit Automatikkonto

Die meisten modernen Buchhaltungsprogramme haben bereits ein Automatikkonto für diesen Fall integriert, welches Umsatzsteuer und Vorsteuer automatisch berechnet und den richtigen Feldern für die Umsatzsteuer-Voranmeldung zuweist.

SKR03

Beim Kontenrahmen SKR03 ist es

➢ von Konto 3125 (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer)
➢  an Konto 1200 (Bank – beliebiges Bankkonto)

Beispiel Eingabemaske SKR03 einer Buchhaltungssoftware

SKR04

Beim Kontenrahmen SKR04 ist es

➢ von Konto 5925 (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer)
➢  an Konto 1800 (Bank – beliebiges Bankkonto)

Buchhaltungsvorschlag Reverse-Charge Drittland ohne Automatikkonto

Sollte es das Automatikkonto nicht geben oder muss aus irgendwelchen Gründen der Netto-Betrag der Rechnung als separate Buchung erfolgen, dann muss man die Umsatzsteuer und Vorsteuer wie folgt kontieren:

SKR03

von Konto 1577 (Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19%)
an Konto 1787 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%)

Beispiel Maske Kontierung in Buchhaltungssoftware

SKR04

von Konto 1407 (Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19%)
an Konto 3837 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%)

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