Viele Webseitenbetreiber, App-Betreiber und Blogger verdienen sich etwas mit Ihren Webseiten hinzu, indem Sie Werbung von Google auf Ihren Seiten einbinden. Der Service oder das Werbeprogramm nennt sich bei Google AdSense. Übersteigen die gesamten Einnahmen eines Unternehmens einen bestimmten Betrag, dann verliert man den Kleinunternehmerstatus nach §19 UStG. In diesem Fall gilt man als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen und muss für seine Umsätze Mehrwertsteuer berechnen, diese vom Kunden einziehen und als Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Soweit der Normalfall für Geschäfte innerhalb von Deutschland.
Wie aber verhält es sich bei Google-Adsense? Schließlich ist Google ein ausländisches Unternehmen. Und wer ist hier Kunde (Leistungsempfänger) und wer ist der Leistungserbringer? Und wo ist der Leistungsort von Google-Adsense?
Wer führt Umsatzsteuer bei Google-Adsense Werbeeinnahmen ab?
Leistungsempfänger und Leistungserbringer
Als Webseitenbetreiber oder als App-Betreiber mit Sitz in Deutschland stellt man also seine Webseite oder App Google zur Verfügung, um darauf Werbung einzubinden. Das macht man nicht uneigennützig, denn man erhält dafür eine Provision/Vergütung dessen Höhe von Google vorgegeben wird bzw. im eigentlichen Sinne vertraglich mit Google vereinbart sind. Somit ist der Webseiten-/App-Betreiber der Leistungserbringer und Google ist der Leistungsempfänger.
Leistungsort
Der Leistungsort ist dann immer dort, wo der Leistungsempfänger seinen Firmensitz hat. In Europa hat Google seinen Firmensitz in Irland/Dublin. Und Irland ist ein Land der Europäischen Union (EU).
Damit handelt es sich um eine steuerpflichtige innergemeinschaftliche sonstige Leistung im Gegensatz zur Problematik der Besteuerung bei Nicht-EU-Ländern (Drittländer).
Steuerschuld – Reverse-Charge-Verfahren
Dies Klärung der Begrifflichkeit ist wichtig, um zu verstehen, wer die Umsatzsteuer eigentlich schuldet. Wie oben bereits erwähnt, zahlt die Umsatzsteuer immer der eigentliche Leistungsempfänger. Jedoch zieht normalerweise der Leistungserbringer die Umsatzsteuer in Form von Mehrwertsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab.
Bei Geschäften mit Endkunden grenzüberschreitend innerhalb der EU verhält es sich eigentlich genauso, wobei u.a. das Mini-One-Stopp-Shop-Verfahren zur Anwendung kommen kann. Aber auch das geht hier nicht.
Denn bei Geschäften innerhalb der EU zwischen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Das ist eine Umkehr der Steuerschuld und bedeutet, dasss der Leistungsempfänger die Mehrwertsteuer für sein Land selbst berechnen und an sein Finanzamt abführen muss.
Da Google der Leistungsempfänger ist, muss Google also die Irische Umsatzsteuer selbst berechnen und abführen.
Rechnung von Google-Adsense
Von Google erhält man für Adsense nur monatlich einen Zahlungsbeleg, wie im nachfolgenden Bild dargestellt.
Will man buchhalterisch sauber sein, sollte man eine fiktive Rechnung an Google erstellen. „Fiktiv“ deshalb, weil man die Rechnung nicht an Google schicken muss oder kann und die Rechnung als eigenen Buchhaltungsbeleg verwendet.
Auf der Rechnung muss neben den eigentlichen Pflichtangaben auf einer Rechnung auch die Umsatzsteuer-ID von Google stehen und außerdem ein expliziter Hinweis, dass die Rechnung keine Mehrwertsteuer enthält und das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt.
Umsatzsteuer-ID (USt-ID) von Google
Die Umsatzsteuer-ID von Google lautet (Stand: März 2021): IE 6388047V
Diese ist auch auf dem Zahlungsbeleg zu finden, welchen man sich in seinem AdSense-Konto herunterladen kann. Ab und zu sollte man die USt-ID mal überprüfen, für den Fall das Google Steueroptimierungen betreibt und mal umzieht.
Adsense-Werbeeinnahme mit Kontorahmen SKR03 buchen
Verwendet man in der Buchhaltungssoftware den Kontenrahmen SKR03, dann bucht man die Google-Werbeeinnahmen wie folgt:
➢ von Konto 8336 (Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet)
➢ an Konto 1200 (Bank – beliebiges Bankkonto)
In den meisten Buchhaltungsprogrammen, sollte dann auch ein Feld erscheinen, indem man die USt-ID des Leistungsempfänger, also die von Google, eingeben kann. Diese wird dann später benötigt im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der zu erstellenden „Zusammenfassenden Leistung“.
Adsense-Werbeeinnahme mit Kontorahmen SKR04 buchen
Beim Kontenrahmen SKR04 ist wie folgt zu buchen
➢ von Konto 4336 (Erlöse sonst. Leistungen im and. EU-Land stpfl., 13b UStG)
➢ an Konto 1800 (Bank – beliebiges Bankkonto)
Auch hier sollte die Buchhaltungssoftware gleich die Möglichkeit bieten, die USt-ID von Google einzutragen, so dass die Steuersoftware daraus die „Zusammenfassende Meldung“ generieren kann.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Hat man alles fein säuberlich in seiner Buchhaltungssoftware gebucht, steht irgendwann die Umsatzsteuervoranmeldung an. Benutzt man gute Buchhaltungssoftware und Steuerprogramme erfolgt die Zuweisung und Eintragung in die richtigen Formularfelder der Umsatzsteuervoranmeldung automatisch. Sollte das aus irgendwelchen Gründen nicht der sein, dann muss man die Eintragungen von Hand an den richtigen Stellen vornehmen.
Formularfeld für die Werbeeinnahmen
Bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind die Werbeeinahmen von Google zusammenzurechnen ggf. mit weiteren Einnahmen die auf 8336/4336 (SKR03/SKR04) gebucht worden sind und in das Feld für
Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG
einzutragen. Wo sich dieses Feld befindet, ist von der Steuersoftware abhängig. Im Elster-Online-Formular findet man es unter „6 – Ergänzende Angaben zu Umsätzen“. Im Formular selbst ist es Zeile Nr. 40 und das Feld 21.
„Zusammenfassende Meldung“ für Google Adsense
Neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung muss dann noch eine „Zusammenfassende Meldung“ abgegeben werden. Diese enthält aufgelistet alle innergemeinschaftlichen Umsätze. Hier wird fein säuberlich nach der USt-ID des Leistungsempfänger die Umsätze aufgelistet. So lässt sich länderübergreifend gut überprüfen, ob auch jeder seine Steuern zahlt. Hier erscheinen dann auch andere Einnahmen aus dem Reverse-Charge, wie z.B. Provisionen aus dem Amazon PartnerNet.
Gute Steuerprogramme und Buchhaltungsprogramme erzeugen diese Meldung meistens automatisch aus den Buchhaltungsdaten. Falls man es in Form von Formularen angeben muss, kann man sich an den folgenden Bildern orientieren.
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- Schäfer-Kunz, Jan(Autor)