Steuererklärung Handwerker-Rechnung welches Jahr?

Alle Jahre wieder steht sie an: die Steuererklärung. Für viele, insbesondere Selbstständige eine notwendige Pflicht. Aber auch wer nur Arbeitnehmer ist, sollte die jährliche Steuererklärung machen, denn hier kommt man ggf. in den Genuss etwas wiederzubekommen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistung für welches Jahr absetzen?

Den meisten dürfte hierbei bekannt sein, dass man haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls in der Steuererklärung geltend machen kann. Das senkt bis zu einem gewissen Anteil das zu versteuernde Einkommen und somit senkt es entweder die eigene Nachzahlung oder erhöht die Rückerstattung vom Finanzamt.

Konkret geht es darum, dass man Arbeiten an und in seiner Wohnung oder am und im Haus sowie des Grundstücks steuerlich geltend machen kann, weil man z.B. neben seiner beruflichen Tätigkeit keine Zeit mehr hat, diese haushaltsnahen Dienstleistungen selbst auszuführen und deswegen einen Dienstleister oder Handwerker beauftragt. Persönlich, denke ich, hat man das eingeführt und um den Geldfluss besser zu kontrollieren und Schwarzarbeit und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Denn Voraussetzung für die Geltendmachung der haushaltsnahen Dienstleistung ist eine ordentliche Rechnung vom Dienstleister oder Handwerker.  Man kann auch nur den Teil der Dienstleistung geltend machen, was auf der Handwerker-Rechnung separat ausgewiesen werden sollte. Es dürfen keine Materialkosten geltend gemacht werden, nur Arbeitskosten, Reisekosten und Maschinenkosten. Von den ausgewiesenen Dienstleistungskosten können 20 % geltend gemacht werden, also etwas mehr als die derzeitige Mehrwertsteuer. Bei Handwerker-Rechnungen gibt es zudem die Einschränkung, dass es sich nur im Reparatur- und Renovierungsarbeiten handelt. Handwerker-Rechnungen aus einem Neubau-Projekt können nicht angesetzt werden. Und natürlich gibt es auch Obergrenzen, wobei hier explizit zwischen haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden wird. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen kann ein Gesamthöchstbetrag von 20.000 EUR im Jahr angesetzt werden; 20 % davon entspricht max. 4.000 EUR Reduktion des zu versteuernden Einkommens. Und bei Handwerker-Rechnungen können max. 6.000 EUR angesetzt werden, was eine max. Reduktion von 1.2000 EUR (20 %) des zu versteuernden Einkommens beträgt. (Hinweis: Dies entspricht Stand 2024)

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Rechnungsbetrag der Handwerker-Rechnung oder haushaltsnahen Dienstleistung mittels Überweisung überwiesen wurde. Und hiermit sind wir bei der eigentlichen Fragestellung.

Beispiel Schornsteinfeger-Rechnung welches Jahr absetzen?

Nehmen wir an, wir haben zum Beispiel eine Schornsteinfeger-Rechnung erhalten für die regelmäßige Wartung des Kamins. Die Dienstleistung fand am 22.12. des Jahres statt und die Rechnung trudelt mit Rechnungsdatum am 27.12.2023 mit einem 14-tägigen Zahlungsziel ein. Überwiesen wird der Rechnungsbetrag im Folgejahr am 05.01.2024.

In welcher Steuererklärung für welches Jahr kann man nun diese haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen?

Kurze Antwort: Es gehört in die Steuererklärung für 2024!

Zu- und Abfluss-Prinzip

Man spricht hier auch vom Zu- und Abflussprinzip. Damit ist immer der Tag und das Jahr steuerlich relevant, an dem einem eine Einnahme „zufließt„, wo man also den Geldfluss als Zahlungseingang auf dem Kontoauszug sieht oder bei einer Ausgabe der Tag und Jahr an dem das Geld vom Konto „abfließt„, also ein Zahlungsabgang auf dem Kontoauszug ersichtlich ist.

4 Kommentare

  1. Guten Tag,
    im November 2024 hat eine Dachdeckerfirma eine Arbeitsleistung von rund 7000 Euro erbracht.
    Die Rechnung mit Datum 26.12.2024 kam erst am 03.01.2025 an.
    Die Überweisung hat das Datum 03.01.2025.
    Ich möchte die steuerliche Zuordnung zum Jahr 2024.
    Wie kann ich das erreichen?
    Mit freundlichen Gruß
    Wilfried Koch

    1. Hallo,
      ich sehe da keine Möglichkeit. Nach dem oben beschriebene Zu-/Abflussprinzip ist das Geld von ihrem Konto 03.01.2025 und ggf. unter Berücksichtigung der Wertstellung nach dem 03.01.2025 abgeflossen. Also im Jahr 2025. Somit ist es in der Steuererklärung für 2025 zu berücksichtigen. Da wir keine Steuerberater sind, ist dies auch nicht als Steuerberatung zu betrachten. Ggf. hilft auch ein Anruf beim Ihrem Finanzamt zur Bestätigung des Sachverhalts oder zur Erörterung weiterer Möglichkeiten.

  2. Wie sieht es hier mit Teilzahlungen aus? im Konkreten Fall wurde die Rechnung 2024 gestellt, aber wir haben nur 80% der Rechnung beglichen, weil noch Nachbesserungen anstanden. Den Rest haben wir erst 2025 bezahlt.

    Kann man jetzt die Beträge „splitten“ oder muss das alles in einem Jahr sein? Falls das so ist, in welchem?

    Vielen Dank!

    1. Vorweg muss ich anführen, dass dies keine Steuerberatung ist und im Zweifelsfall immer ein Steuerberater hinzugezogen werden sollte. Aber ausschlaggebend ist das Datum der Zahlung, welche immer per Überweisung erfolgen muss. Somit können in dem beschriebenen Fall in der Steuererklärung nur die 80 % angesetzt werden in der Steuererklärung für 2024, sofern die Bezahlung der 80% auch in 2024 erfolgte (Buchungsdatum auf Kontoauszug). Der bezahlte Einbehalt (20%) kann dann erst in der Steuererklärung für 2025 angesetzt werden. Dies macht a.m.S. auch Sinn, denn es könnte ja sein, dass der Einbehalt nicht mehr bezahlt wird, weil der Handwerker ggf. den Nachbesserungen nicht mehr nachkommt. Somit wäre es zu „splitten“, was für ein wenig Rechnerei sorgen wird, da der Handwerker sicherlich eine 100%-Rechnung gestellt hat. Es müssen jedoch aus den überwiesenen 80% die Materialkosten und/oder Kosten für Warenlieferungen herausgerechnet werden; es dürfen also nur Arbeitsleistungen, Fahrkosten und ggf. Verbrauchsmaterialien angesetzt werden. Hat der Handwerker dies vernünftig auf der Rechnung ausgewiesen, sollte dies aber kein Problem sein.

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