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Buchhaltung: Amazon PartnerNet Einnahmen und Umsatzsteuer buchen

Wer als Webmaster einen kostenlosen Blog im Internet betreibt oder eine anderweitige freie Dienstleistung im Internet bereitstellt, der ist meistens darauf angewiesen ein paar Einnahmequellen zu generieren durch Google Werbe-Einnahmen (AdSense) oder zum Beispiel durch Produktwerbung über das Amazon PartnerNet. Die Einnahmen davon dürften bei den meisten auch nicht so üppig sein, dass man davon leben kann. Eher reicht es um das Webseitenprojekt zu finanzieren und sich eine Kleinigkeit hinzuzuverdienen. Aus diesem Grund werden viele, die solche Einnahmen haben, auch die Buchhaltung selber machen. Da stellt sich natürlich die Frage, wie die Amazon PartnerNet-Einnahmen zu buchen sind und wie dabei die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist.

Beispiel E-Mail Amazon PartnerNet Auszahlung der Vergütung

Wer am PartnerNet von Amazon teilnimmt, bekommt dann monatlich eine E-Mail, in welcher drin steht, wie hocht die Vergütung ist. Es gibt keine weitere Rechnung oder Zahlungsbeleg, den man sich herunterladen könnte. Diese E-Mail enthält auch keine Angaben zur Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer.
Die Überweisung des Vergütungsbetrages erfolgt dann direkt an die im PartnerNet-Konto hinterlegte Bankverbindung.

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Wer muss die Umsatzsteuer beim Amazon-PartnerNet bezahlen?

Leistungsempfänger und Leistungserbringer

Prinzipiell ist es in Deutschland so geregelt, dass der Endverbraucher (Leistungsempfänger) die Mehrwertsteuer bezahlen muss, diese aber vom Unternehmer (Leistungserbringer), der ein Produkt oder eine Dienstleistung verkauft, eingezogen wird. Der Unternehmer führt dann diese Steuereinnahmen als Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
Beim Amazon PartnerNet stellt man also seine Webseite an Amazon bereit und bindet für Amazon Produktwerbung ein. Diese wird in Form einer Provision vergütet, die “vertraglich” zwischen Amazon und dem Webseitenbetreiber geregelt ist. Somit ist Amazon der Leistungsempfänger und der Webseitenbetreiber der Leistungserbringer. Die Leistung des Webseiten-Betreiber besteht darin, seine Plattform für Werbezwecke zur Verfügung zu stellen.

Leistungsort

Bei den Regelungen zur Umsatzsteuer ist es noch wichtig den Leistungsort zu kennen. Der Leistungsort ist prinzipiell dort, wo der Leistungsempfänger seinen Firmensitz hat.

Firmensitz der Signatur in der E-Mail für die Auszahlungsvergütung entnehmen

In der E-Mail zur Auszahlungsvergütung kann man entnehmen, dass Amazon einen europäischen Sitz in Luxemburg hat. Somit ist der Leistungsort Luxemburg. Da Luxemburg Mitglied der EU ist, handelt es sich um eine steuerpflichtige innergemeinschaftliche sonstige Leistung im Gegensatz zur Problematik der Besteuerung bei Nicht-EU-Ländern (Drittländer).

Reverse-Charge-Verfahren

Somit sitzt der Leistungsempfänger Amazon nicht in Deutschland, sondern in einem anderen europäischen Land (innergemeinschaftlich). Auch das ist geregelt. Bei innergemeinschaftlichen Warenverkehr und Dienstleistungen zwischen zwei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen innerhalb von Europa kommt es zur Umkehrung der Steuerschuld (Reverse-Charge). Das heißt, dass in diesem Fall der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei seinem Finanzamt deklarieren muss. Das heißt, beim Amazon PartnerNet muss Amazon entsprechend den luxemburgischen Steuergesetzen die Umsatzsteuer abführen.

Hinweis: Das Reverse-Charge-Verfahren darf aber nicht auf ausländische europäische Endverbraucher/Privatverbraucher angewendet werden. Hier kommt ggf. das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS; früher Mini-One-Stop-Shop MOSS) zu Anwendung.

Umsatzsteuer-ID (USt-ID) von Amazon

Auch wenn in diesem Fall Amazon für die Umsatzsteuer verantwortlich ist, muss man es sauber in der Buchhaltung darstellen. Dazu benötigt man für die Eintragungen in die Buchhaltung die Steuernummer von Amazon. Diese kann ebenfalls, wie oben zu sehen ist, der Signatur aus der E-Mail zur PartnerNet-Vergütung entnommen werden.

Die Umsatzsteuer-ID von Amazon lautet LU26375245.

Rechnung an Amazon für PartnerNet Vergütung

Möchte man bei einer eventuellen Buchprüfung dem Finanzbeamten eine ordentliche Buchführung vorzeigen, dann empfiehlt es sich, eine “fiktive” Rechnung an Amazon zu stellen. Fiktiv deswegen, weil Amazon scheinbar diese Rechnung nicht wirklich haben will. Diese Rechnung kann an Amazon gesendet werden, dient aber mehr den eigenen Unterlagen. Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Stattdessen muss es einen expliziten Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren geben.

PartnerNet Einnahmen mit Kontorahmen SKR03 buchen

Hat man in seiner Buchhaltungs-Software den Kontorahmen SKR03 eingestellt, dann bucht man die Amazon PartnerNet Vergütungen wie folgt:

➢ von Konto 8336 (Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet)
➢  an Konto 1200 (Bank – beliebiges Bankkonto)

In einem vernüftigen Programm für die Buchhaltung sollte dann auch ein Feld erscheinen, in welchem man die Umsatzsteuer-ID von Amazon eintragen kann. Damit kann dann das Buchhaltungsprogramm für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gleich die “Zusammenfassende Meldung” automatisch erzeugen.

Beispiel Kontierung Amazon PartnerNet Einnahmen in Buchhaltungssoftware

PartnerNet Einnahmen mit Kontorahmen SKR04 buchen

Bei Verwendung des Kontenrahmens SKR04 ist wie folgt zu buchen

➢ von Konto 4336 (Erlöse sonst. Leistungen im and. EU-Land stpfl., 13b UStG)
➢  an Konto 1800 (Bank – beliebiges Bankkonto)

Auch hier sollte die Buchhaltungssoftware die Möglichkeit bieten, die USt-ID von Google einzutragen, so dass die Steuersoftware daraus die “Zusammenfassende Meldung” generieren kann.

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Irgendwann ist es dann soweit und die Umsatzsteuer-Voranmeldung wird fällig. Eine gute Buchhaltungssoftware sollte hier maximal unterstützen und die meiste Arbeit abnehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, dann muss man die Eintragungen in der Voranmeldung von Hand vornehmen

Formularfeld in Umsatzsteuer-Voranmeldung

In diesem Fall muss man also alle PartnerNet-Einnahmen zusammenrechnen, ggf. noch andere Einnahmen dazurechnen, die dem Reverse-Charge unterliegen. Die Summe trägt man dann in das Feld für

Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG

ein. Wo sich dieses befindet, ist abhängig von der Steuersoftware. Im Elster-Online sollte es unter „6 – Ergänzende Angaben zu Umsätzen“ zu finden sein. Im klassischem Formular ist es Zeile Nr. 40 und das Feld 21.

Eintragung in Zeile 40 Feld 21 der Reverse-Charge-Einnahmen

“Zusammenfassende Meldung” für Amazon PartnerNet

Damit ist der Fall aber noch nicht erledigt. Neben der USt-Voranmeldung muss auch noch eine “Zusammenfassende Meldung” abgegeben werden. Dort werden fein säuberlich alle Einnahmen aus den innergemeinschaftlichen Geschäften, die über Reverse-Charge abgewickelt wurden, noch mal aufgelistet. So kann länderübergreifend nachverfolgt werden, ob auch jeder ordentlich seine Steuern deklariert.

Eine gute Steuersoftware sollte diesen Prozess unterstützen und die Daten aus der Buchhaltung übernehmen können. Die Eintragungen im klassischem Formular würden dann wie folgt aussehen:

Angabe der PartnerNet-Provisionen in der Zusammenfassenden Meldung

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