Jeder Unternehmer, der Angestellte beschäftigt, muss seinen Pflichten zum Arbeitsschutz nachkommen. Hier regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BertrSiV §14), dass von zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln keine Gefahr ausgehen darf. Dies ist u.a. durch regelmäßige Prüfung dieser Arbeitsmittel sicherzustellen.
Und heutzutage gibt es kaum ein Arbeitsmittel, welches nicht in irgendeiner Art und Weise elektrisch ist. Doch, doch… da gibt es noch genug, wie zum Beispiel Hochregale, die einer wiederkehrenden Regalprüfung zu unterziehen sind oder auch Spanngurte und Zurrketten.
Aber auch die Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln in Form eines Normen-konformen E-Checks, kommt eine besondere Bedeutung zu, denn von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen gehen unter Umständen mehrere Gefahren aus, z.B.:
- Elektrische Körperdurchströmung, bei einer fehlerhaften Isolierung
- Brandgefahr durch Lichtbogen, Funken oder unzulässige Erwärmung durch Überlast
- Explosionsgefahr in Ex-Schutzbereichen
- Indirekte Verletzungen, durch Erschrecken bei Fehlverhalten oder elektrischem Schlag
Mit seinem Prüfpflichten sollte man als Unternehmer sorgsam umgehen. Denn kann man diese Prüfungen nicht nachweisen, handelt man erstmal ordnungswidrig. Kommt es darüber hinaus noch zu einem Schadensfall, verliert man den Versicherungsanspruch durch die Berufsgenossenschaft, und haftet im Zweifelsfall privat für alle Unfallkosten des Angestellten.
Wie oft müssen elektrische Betriebsmittel geprüft werden?
Da stellt sich natürlich die Frage, wie oft man eine solche Prüfung machen muss. Da diese durch eine Elektrofachkraft gemacht werden muss, ist dies auch immer mit Kosten verbunden.
Der Gesetzgeber lässt einem hier erstmal ziemlich freie Hand die Prüffristen für elektrische Betriebsmittel selbst festzulegen. Aber hier ist Vorsicht geboten. Denn dies ist eher eine Bürde für den Unternehmer, weil er seine Entscheidungen gut begründen muss. Die Festlegung, wie oft das elektrische Betriebsmittel zu prüfen ist, erfolgt in einer Gefährdungsbeurteilung.
Hier kann unter Berücksichtigung von Herstellerempfehlungen und den örtlichen Umgebungsbedingungen ein Prüfintervall ermittelt werden, welches den Angestellten optimal schützt. Natürlich werden in der Praxis hier auch immer ökonomische Interessen einfließen.
Man ist aber gut beraten sich an den gängigen Empfehlungen, wie diese auch in den Tabellen 1A, 1B und 1C der DGUV Vorschrift 4 genannt sind, zu halten. Diese sollten als maximale Zeitspanne angesehen werden. Wählt man die eigenen Prüffristen größer, dann muss man dies sehr, sehr, sehr gut begründen.
Bei den Prüffristen wird unterschieden in der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel und der Prüfung von ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
Die Zeiträume für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel sind meistens kürzer als die von stationären/ortsfesten Anlagen und Betriebsmitteln. Dies ist auch verständlich, wenn man bedenkt, dass diese transportiert werden und an verschiedenen Orten mit verschiedenen Umgebungsbedingungen zum Einsatz kommen. Aus diesem Grund unterliegen ortsveränderliche Betriebsmittel einer höheren Beanspruchung sind öfters zu prüfen. Dies sollte man unbedingt hinreichend berücksichtigen, wenn man bei der Gefährdungsbeurteilung die Prüffristen definiert.
Man muss auch immer bedenken, dass, wenn man sich an die Richtwerte der DGUV orientiert, diese Richtwerte nur für normale Betriebs-, Arbeits- und Umgebungsbedingungen gelten. Ist jedoch ein Gerät besonderen Umgebungsbedingungen ausgesetzt, z.B. hohen Temperaturen oder einer salzhaltigen Atmosphäre, dann muss sich das zwingend in den festgelegten Prüffristen widerspiegeln.
Ortsveränderliche Betriebsmittel sind auch oft verschiedenen Umgebungsbedingungen ausgesetzt. Insbesondere wenn es sich um elektrische Werkzeuge handelt, die auf vielen Baustellen zum Einsatz kommen. Da ist der Bohrhammer einmal bei 60°C Lufttemperatur in der Nähe eines Hochhofens im Einsatz und das nächste Mal auf der OffShore-Windanlage und das übernächste Mal besteht ggf. die Gefahr, dass der Bohrhammer mit sauren Chemikalien in Kontakt kommt.
Es sind also alle möglichen Szenarien in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die gravierendsten Einflüsse werden dann führend sein bei der Festlegung des Prüfintervalls. Kommt man bei Szenario A auf ein Prüfintervall von 6 Monaten und bei Szenario B auf 4 Monate, dann muss man immer das kleinere wählen.