Solange die Weihnachtsfeier im Büro stattfand, war das Geschenk eine Nebensache. Es landete auf dem Schreibtisch und wurde noch am selben Abend ausgepackt. Wer die Feier im vergangenen Jahr per Videocall veranstaltet hat, kennt die Situation: Alle sollen ihr Paket vor der Kamera öffnen, und zwei haben noch keines bekommen. Seit die Belegschaft im Homeoffice sitzt, muss das Geschenk verschickt werden. Damit kommen Adressen, Laufzeiten und eine Steuerfrage ins Spiel.
Wenn die Belegschaft an zwölf Adressen sitzt
Ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten im Homeoffice verschickt zwölf Pakete an zwölf Privatadressen. Dabei stellt sich sofort eine erste Frage. Die Anschrift aus der Personalakte wurde für die Gehaltsabrechnung erhoben, nicht für den Paketversand. Wer vorab kurz fragt, ob das Geschenk nach Hause geschickt werden darf und wohin, ist auf der sicheren Seite und weiß zugleich, wer zwischen den Feiertagen verreist ist. Der Inhalt richtet sich danach, was ein Karton bei einem Paketdienst aushält. Gekühltes und Zerbrechliches scheidet aus. Gut geeignet ist, was ohnehin einzeln verpackt ist und sich stapeln lässt. Ein Blick auf die Größe lohnt sich ebenfalls: Was nicht in den Briefkasten passt, landet im Paketshop und bleibt dort mitunter eine Woche liegen.
Der Versandkalender: Was bis wann im Briefkasten liegen muss
Bei einem Geschenk, das am 23. Dezember ankommt, fällt ein Tag Verspätung nicht auf. Anders sieht es bei einem Kalender mit 24 Türchen aus: Kommt er erst am 5. Dezember an, sind die ersten vier Tage bereits vorbei. Wer einen Adventskalender mit 24 Pflegeprodukten in Originalgröße und in Reisegröße verschickt, bestellt ihn deshalb Anfang November, damit er am 30. November im Briefkasten liegt.
Alles andere kann später verschickt werden, aber nicht zu spät. In den letzten zwei Dezemberwochen sind die Zusteller mit dem privaten Weihnachtsversand ausgelastet. Wer in der ersten Dezemberwoche abgibt, hält sich aus diesem Gedränge heraus.
50 Euro, 60 Euro, 30 Prozent: Die drei Zahlen aus dem Steuerrecht
Bis 50 Euro im Monat bleibt ein Sachbezug beim Empfänger steuer- und sozialversicherungsfrei, allerdings als Freigrenze: Liegt der Wert einen Cent darüber, ist der ganze Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Rest. Wer im Dezember schon einen Tankgutschein oder ein anderes Extra gewährt, hat die Freigrenze für das Weihnachtsgeschenk unter Umständen bereits ausgeschöpft. Die 60 Euro für sogenannte Aufmerksamkeiten gelten nur bei einem besonderen persönlichen Ereignis, etwa zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Weihnachten fällt nicht darunter, weil es für alle Beschäftigten zugleich stattfindet.
Bleibt noch der dritte Wert. Nach § 37b EStG darf der Arbeitgeber Sachzuwendungen bis 10.000 Euro pro Empfänger und Jahr pauschal mit 30 Prozent versteuern, wenn sie zusätzlich zum vereinbarten Lohn erfolgen. Die Lohnsteuer trägt dann der Betrieb, nicht der Beschäftigte. Die IHK Region Stuttgart hat die Regeln dazu zusammengestellt.
Was das für die Lohnabrechnung bedeutet
Die pauschale Steuer zählt als Lohnsteuer; der Betrieb gibt sie in seiner Lohnsteueranmeldung an. Wer den Kalender aus dem zweiten Abschnitt verschickt, also ein Geschenk oberhalb der 50-Euro-Grenze, legt den Beleg mit Empfänger und Wert deshalb gleich der Dezemberabrechnung bei. Der Steuerberater fragt spätestens im Januar danach.
