In den letzten Jahren hat sich die Arbeitswelt signifikant gewandelt. Die Pandemie hat viele Unternehmen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu veranlasst, die Vorteile des Homeoffice zu entdecken und zu nutzen. Während einige zurück ins Büro gekehrt sind, bleibt das Arbeiten von zu Hause aus für viele eine beliebte und nachhaltige Option. Dies hat nicht nur zu einer Veränderung in der Art und Weise geführt, wie wir arbeiten, sondern auch zu einer Anpassung der steuerlichen Regelungen, um diesen Wandel zu unterstützen. Ein wichtiger Aspekt dieser Anpassung ist die Einführung der Homeoffice-Pauschale.
Die Homeoffice-Pauschale wurde geschaffen, um Arbeitnehmern, die von zu Hause aus arbeiten, steuerliche Erleichterungen zu bieten. Sie ist quasi das Pendant zur Pendlerpauschale. Beides macht man geltend mit der Steuererklärung fürs jeweilige Jahr. Dazu nutzt man am besten ein smartes Software-Tool (Smartsteuer), welches eine immense Hilfestellung bei der Erstellung bietet.
Die Homeoffice-Pauschale ermöglicht es, bestimmte Kosten, die beim Arbeiten im eigenen Heim entstehen, steuerlich geltend zu machen. Schließlich braucht das Arbeitsnotebook Strom, man verbraucht mehr Wasser und Abwasser daheim; alles Dinge und Nebenkosten, die sonst der Arbeitgeber am regulären Arbeitsplatz übernimmt.
Doch was bedeutet das genau für Arbeitnehmer im Jahr 2023? Hat sich die Regelung im Vergleich zu den Vorjahren geändert? Und wenn ja, wie können Sie als Arbeitnehmer davon profitieren?
Änderungen in 2023
Das Jahr 2023 bringt einige Neuerungen für die Homeoffice-Pauschale, die für Arbeitnehmer von Interesse sind.
Für das Jahr 2023 kann man 6 EUR pro Arbeitstag, den man vollständig im Homeoffice verbracht hat, geltend machen. Dies wird als Werbungskosten geltend gemacht in der Steuererklärung. Von dem Begriff ‚Werbungskosten‘ sollte man sich nicht irritieren lassen und einfach als steuerlichen Begriff ansehen. Er hat jedenfalls nichts mit der Werbung, die man aus TV, Zeitungen oder Internet kennt, zu tun.
Wo wir gerade bei Begriffen sind: Homeoffice-Pauschale ist ja so schön verständlich für jeden. Deswegen verwenden die Finanzämter nicht mehr diesen Begriff und nennen diese Pauschale jetzt „Tagespauschale“.
Diese Tagespauschale war bisher begrenzt auf max. 600 EUR. Für 2023 liegt die Grenze bei 1.260 EUR. Nach Adam Riese macht das maximal 210 Homeoffice-Tage, die man im Jahr geltend machen kann.
Voraussetzungen
Für die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale sind seitens der Finanzämter keine besonderen Voraussetzungen erforderlich. Anders als beim „Arbeitszimmer“, wo konkrete Bedingungen daran geknüpft sind, kann man bei der Homeoffice-Pauschale zu Hause arbeiten, wo und wie man will. Dabei ist es egal, ob man seine Arbeit in der Hobby-Garage verrichtet oder am Couch-Tisch.
Mischvarianten: Pendlerpauschale vs. Homeoffice-Pauschale
Prinzipiell gilt, dass an Tagen, wo man vollständig zu Hause gearbeitet hat, die Tagespauschale geltend machen kann und für alle Tage, an denen man vollständig am vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz des Arbeitgebers gearbeitet hat, die Pendlerpauschale anrechnen kann.
Für Tage, wo man sowohl zu Hause gearbeitet hat als auch am Arbeitsplatz in der Firma war, gilt das Entweder-Oder-Prinzip. Man muss sich als entscheiden, ob man die Pendlerpauschale nimmt oder die Tagespauschale, was dem Homo Oeconomicus nicht schwerfallen dürfte.
Ausnahmen gelten hier jedoch für bestimmte Berufsgruppen, die keinen festen Arbeitsplatz von ihren Arbeitsgeber zugewiesen bekommen haben. Dazu zählen oftmals Vertriebs- bzw. Außendienstmitarbeiter. Auch Lehrer und Dozenten können darunter fallen, die einen Großteil ihrer Vorbereitungsarbeit im heimischen Reich erledigen. Hier ist es möglich sowohl Pendlerpauschale als auch Tagespauschale für ein und denselben Tag geltend zu machen, wenn sich der Arbeitstag dementsprechend aufgesplittet hat.
Für alle Berufsgruppen gilt, dass man hier möglichst genau Buch führt, wann man wo gearbeitet hat. Und auch für Krankheits- und Urlaubstage darf die Pendler- und/oder Homeoffice-Pauschale nicht angesetzt werden.
Wermutstropfen: Werbungskostenpauschale
Wermutstropfen ist vielleicht übertrieben, da die Werbungskostenpauschale, welche fürs Jahr 2023 1.230 EUR beträgt, prinzipiell eine gute Sache ist, da man diese geltend machen kann als Arbeitnehmer ohne besondere Nachweisführungen.
Jedoch wird die Homeoffice-Pauschale mit der Werbungskostenpauschale verrechnet. Das heißt, erst wenn man mit allen anrechenbaren Kosten für die Arbeit über die 1.230EUR kommt, wirkt sich jeder weitere Euro steuermindernd aus. Da man dann aber über der Pauschale liegt, kommt man in die Nachweispflicht. Das heißt, das Finanzamt könnte eventuell Nachweise und Belege nachfordern, insbesondere dann, wenn etwas unplausibel erscheint.